Unsere AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Für unseren gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht individuell etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit schon jetzt widersprochen. Diese werden nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen ab- weichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos durchführen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 2 Angebote, Preise
Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders gekennzeichnet – im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Occasion entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Werden Occasion nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungs-verzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist Occasion berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
§ 3 Lieferzeiten
Die von Occasion einseitig genannten Lieferfristen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht als feste Liefertermine anzusehen. Zum Rücktritt wegen Nichteinhaltung eines festen Liefertermins ist der Kunde erst dann berechtigt, wenn er Occasion eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung sowie ähnliche Ereignisse („höhere Gewalt“) befreien Occasion für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Dem Kunden stehen in diesem Fall Schadens- ersatzansprüche nicht zu, soweit nicht Occasion die Ursache zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Occasion und deren Unterlieferanten eintreten. Bei Lieferverzug haftet Occasion nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einem von Occasion zu vertretendem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten beruht; ein Verschulden der Erfüllungs- gehilfen von Occasion ist Occasion zuzurechnen. Sofern der Liefer- verzug nicht auf einer von Occasion zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder groben Fahrlässigkeit beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Occasion auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Occasion haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von Occasion zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 4 Qualität und Gewährleistung
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet Occasion nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an Occasion zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Occasion nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Occasion zur Kostentragung verpflichtet, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf- sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Occasion haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit Occasion keine vorsätzliche Vertrags- oder Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Occasion haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Occasion schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung aus- geschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs- anspruch) eine längere Frist vorschreibt. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf sonstige gewaltsame Einwirkung zurückzuführen ist, der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ersichtlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß, Verschleiß durch Benutzung im üblichen Geschäftsgang (z.B. bei Trommel, Developer bei Druckern und/oder Kopiergeräten) sowie für Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Toner) und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Durch die Nachbesserung entstehende Mehrkosten, insbesondere Wege- und Transportkosten hat Occasion dann nicht zu tragen, sofern der Kunde die Ware an einen anderen Ort verbracht hat, als an den, an dem er zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages seinen Sitz hatte. Über einen bei einem Verbraucher (§ 13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde
Occasion unverzüglich zu informieren.
Ausschluss von Mängelansprüchen bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen
(1) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen.
(2) Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gem. Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 5 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter § 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadens- ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflicht-verletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung Wolbers gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Versand
Die Warenlieferung (auch mit Firmen-Lkw) werden auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Lager des Lieferers bzw. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers angeliefert. Mit Bereitstellung zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über.
Der Lieferer berechnet die Verpackung billigst bzw. anteilig und haftet nicht für die Wahl des Versandweges. Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände befinden sich beim Kunden auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung von Occasion nachzuweisen.
Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren behält Occasion sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Occasion berechtigt, die Kaufsache nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen, ggfs. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Occasion liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Occasion ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Occasion übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Occasion abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Occasion gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes von Occasion zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Occasion ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern Occasion dies nicht selbst tut – und uns die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Occasion dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
Occasion verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) der Occasion.
§ 8 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse zahlbar.
Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Bei Wechseln werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Systemmaschinen, Sonderanfertigungen, Einrichtungen (bei einem Auftrags-wert von mehr als 2.500,- €) ist eine Anzahlung von 1/3 des Kaufwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.
Nicht fristgerechte Zahlung und einmalige Mahnung bringen den Kunden in Verzug. Im Falle des Verzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, d. h. Occasion ist berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt auch für Teilzahlungsvereinbarungen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung des Rechnungsbetrages werden Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen für offene Kontokorrentkredite berechnet. Bei begründeten Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft des Kunden kann Occasion die Vorauszahlung des Gesamtbetrages verlangen oder seine Leistung bis zur Zahlung oder Gestellung einer angemessenen Sicherheit verweigern.
In diesem Fall, wie auch bei sich verschlechternden Vermögensverhältnissen des Kunden, kann Occasion die sofortige Zahlung aller noch offenen – auch noch nicht fälligen Rechnungen – einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen und an laufenden Aufträgen die weitere Arbeit einstellen sowie die weitere Ausführung ablehnen, wenn ihm auf Anforderung nicht ausreichende oder geeignete Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Programme und Zeichnungen
Programme und Zeichnungen bleiben in jedem Falle Eigentum im Sinne des Urheberschutzgesetzes von Occasion und dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung von Occasion Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 10 Urheberrecht bei Drucksachen
Der Kunde haftet Occasion gegenüber dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberrechtgesetz behaftet sind.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichsstand
Erfüllungsort, soweit sich nicht aus den vorliegenden Bedingungen etwas anderes ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz von Occasion in Gronau/Westfalen und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit der Occasion verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gronau zuständige Amts- bzw. Landgericht. Bestellung und Lieferungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Die Anwendung der internationalen Kauf-rechtsgesetze ist ausgeschlossen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke.
Nebenabreden oder andere Abmachungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich bestätigt.
Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Verkäufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, d. h. speichern, übermitteln, verändern und löschen.